Allgemeine Geschäftsbedingungen

GenZedia UG (haftungsbeschränkt) · Cosimastraße 121 · 81925 München
Amtsgericht München, HRB 301746 · USt-IdNr. DE454781336 · info@genzedia.de
Stand: 03.10.2026

Teil A – Vertragsbedingungen

§ 1 Geltung und Vertragsbestandteile

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge der GenZedia UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend „Auftragnehmer“ – mit ihren Auftraggebern. Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB; ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht.

(2) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss unter www.genzedia.de/agb abrufbare Fassung. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen in Textform zustimmt.

(3) Das angenommene Angebot und diese Bedingungen einschließlich des Auftragsverarbeitungsvertrags in Teil B bilden den vollständigen Vertrag; ein gesonderter Dienstleistungs- oder Auftragsverarbeitungsvertrag ist nicht erforderlich. Das Angebot geht diesen Bedingungen vor; eine im Angebot genannte Garantie gilt jedoch stets mit den Voraussetzungen, Fristen und Ausschlüssen nach § 5. Für Verträge, die vor dem 01.10.2026 mit einem gesonderten Dienstleistungs- oder Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen wurden, gilt dieser vorrangig.

(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

§ 2 Leistungen und Vertragsschluss

(1) Der Auftragnehmer erbringt Online-Marketing-Leistungen, insbesondere Videoproduktion, Social-Media-Management, Anzeigenkampagnen und Anfrage-Seiten, nach Maßgabe des Angebots. Die telefonische Vorqualifizierung von Anfragen und die Terminvereinbarung sind eine Zusatzleistung und nur geschuldet, wenn sie im Angebot gebucht sind. Ein wirtschaftlicher Erfolg ist nur geschuldet, soweit das Angebot ihn nach § 5 garantiert. Der Auftragnehmer darf Dritte und freie Mitarbeiter einsetzen.

(2) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebots, auch elektronisch, durch Bestätigung in Textform oder durch Zahlung der ersten Rechnung zustande. Angebote sind 14 Kalendertage ab Zugang bindend, sofern sie keine andere Frist nennen.

(3) Exklusivität oder Gebietsschutz bestehen nur, wenn das Angebot sie ausdrücklich vorsieht.

§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt Informationen, Materialien und für die gesamte Laufzeit Administrator-Zugänge zu den vereinbarten Plattformen und Werbekonten rechtzeitig bereit; angeforderte Materialien innerhalb von fünf Werktagen. Verzögerungen verschieben die Leistungsfristen entsprechend.

(2) Drehtermine kann der Auftraggeber bis fünf Werktage vorher in Textform absagen oder verschieben. Bei späterer Absage kann der Auftragnehmer eine Ausfallpauschale von 250,00 EUR netto berechnen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die bei Aufnahmen auftretenden Personen, insbesondere seine Mitarbeiter und Kunden, in Aufnahme und Veröffentlichung eingewilligt haben; der Auftragnehmer stellt dafür ein Muster-Formular bereit. Für die Richtigkeit und Zulässigkeit seiner eigenen Inhalte und Angaben ist der Auftraggeber verantwortlich.

(4) Der Auftraggeber unterlässt jede künstliche Steigerung von Reichweite oder Interaktionen, etwa durch Bots oder gekaufte Follower. Bei einem Verstoß entfallen alle Garantien.

(5) Ist die Vorqualifizierung gebucht, ruft der Auftragnehmer nur Interessenten an, die in die telefonische Kontaktaufnahme eingewilligt haben. Die Einwilligung holt er über seine Anfrage-Seite ein; bei anderen Erfassungswegen stellt der Auftraggeber sie sicher.

§ 4 Inhalte und Freigabe

(1) Der Leistungszeitraum beginnt mit dem im Angebot genannten Startdatum. Leistungsfristen, insbesondere für den Start von Anzeigen, beginnen erst mit Zahlungseingang und vollständiger Bereitstellung der Zugänge; verzögert sich beides aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verlängert sich der Leistungszeitraum nicht.

(2) Der Auftragnehmer darf Inhalte ohne Einzelfreigabe veröffentlichen. Sieht das Angebot ein Freigabeverfahren vor oder verlangt der Auftraggeber es in Textform, gibt dieser innerhalb von fünf Werktagen Rückmeldung; danach gilt der Inhalt als freigegeben. Der Auftragnehmer weist bei Vorlage auf Frist und Folge hin. Änderungen nach Freigabe werden gesondert vergütet.

(3) Die Vergütung ist auch geschuldet, wenn der Auftraggeber vertragsgemäß gelieferte Inhalte nicht veröffentlicht.

(4) Geschuldet ist die im Angebot vereinbarte Anzahl an Inhalten. Art, Ort und Häufigkeit der Produktion, ob vor Ort, remote oder mit vorhandenem Material, richtet der Auftragnehmer nach Bedarf aus; eine bestimmte Anzahl oder ein bestimmter Rhythmus von Drehtagen ist nur geschuldet, wenn das Angebot sie ausdrücklich beziffert.

§ 5 Garantien

(1) Eine Garantie besteht nur, wenn das Angebot sie mit Zielwert und Garantiezeitraum ausdrücklich vorsieht. Garantien beziehen sich ausschließlich auf Anfragen und Abschlüsse, nicht auf Reichweite, Aufrufe oder Follower. Ist ein Entweder-oder-Ziel vereinbart, ist die Garantie mit Erreichen eines Zielwerts erfüllt.

(2) Eine qualifizierte Anfrage ist jede Person, die sich infolge der Maßnahmen des Auftragnehmers aktiv mit Namen und Telefonnummer oder E-Mail-Adresse meldet und Interesse an der Leistung des Auftraggebers äußert, insbesondere über eine vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellte Anfrage-Seite, ein Formular, eine Nachricht oder einen Anruf über einen betreuten Kanal; dies gilt unabhängig davon, ob die Anfrage zuerst beim Auftragnehmer oder beim Auftraggeber eingeht. Maßgeblich ist allein diese aktive Meldung; eine weitergehende Qualifizierung durch den Auftraggeber ist nicht Teil der Garantie. Bewerber, Lieferanten, Werbeangebote und Spam zählen nicht. Bei Recruiting-Angeboten gelten Bewerbungen als Anfragen und Einstellungen als Abschlüsse.

(3) Ein Abschluss liegt vor, sobald der Auftraggeber mit einer solchen Person einen Vertrag schließt, auch mündlich und unabhängig vom Auftragswert. Lehnt der Auftraggeber eine interessierte Anfrage ab oder verfolgt sie nicht weiter, ohne den Grund in Textform zu dokumentieren, gilt dies als Abschluss. Der Auftraggeber meldet Abschlüsse innerhalb von sieben Kalendertagen und gibt auf Anforderung binnen sieben Kalendertagen Auskunft über den Stand der Anfragen; unterbleibt die Auskunft, gilt der Zielwert als erreicht.

(4) Voraussetzung jeder Garantie ist, dass der Auftraggeber (a) durchgehend das empfohlene Werbebudget nach § 8 Abs. 1 bereitstellt, maßgeblich ist der Export des Werbekontos, und (b) jede Anfrage innerhalb von 72 Stunden mit mindestens drei dokumentierten telefonischen Kontaktversuchen kontaktiert; ist die Vorqualifizierung gebucht, gilt dies für die vom Auftragnehmer übergebenen Anfragen, und übergebene Termine nimmt der Auftraggeber wahr. Eine nicht fristgerecht kontaktierte Anfrage und ein nicht wahrgenommener Termin werden als Abschluss angerechnet. Ein geringerer Budgeteinsatz aufgrund einer Entscheidung des Auftragnehmers oder der Plattform geht nicht zulasten des Auftraggebers.

(5) Auf das Abschluss-Ziel werden auch Abschlüsse angerechnet, die innerhalb einer Karenzzeit von drei Monaten nach Ende des Garantiezeitraums aus Anfragen entstehen, die im Garantiezeitraum eingegangen sind. Ob die Garantie erfüllt ist, steht deshalb erst mit Ende der Karenzzeit fest.

(6) Wird kein Zielwert erreicht, arbeitet der Auftragnehmer ohne weitere Vergütung weiter, bis er erreicht ist, mit monatlichem Strategie-Call. Sieht das Angebot eine Geld-zurück-Garantie vor, kann der Auftraggeber stattdessen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ende der Karenzzeit in Textform die Erstattung der garantierten Vergütung verlangen; sie erfolgt binnen 14 Kalendertagen, die organischen Videos verbleiben beim Auftraggeber. Ohne Erklärung gilt die Weiterarbeit als gewählt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(7) Die Garantie erlischt, wenn das Mindestwerbebudget unterschritten oder die Kontaktpflicht verletzt wird, der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug ist, Zugänge, Materialien oder Freigaben trotz Erinnerung nicht binnen fünf Werktagen liefert oder einen Drehtermin mehr als zweimal innerhalb von 60 Kalendertagen verschiebt. Sie gilt nicht bei Algorithmus-Änderungen, nicht vom Auftragnehmer verschuldeten Kontosperrungen, höherer Gewalt oder eigenen Änderungen des Auftraggebers an den Kanälen. Die Vergütung bleibt geschuldet.

§ 6 Nutzungsrechte und Material

(1) Die Rechte an allen Inhalten und am Rohmaterial verbleiben beim Auftragnehmer. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die organischen Inhalte auf seinen eigenen Kanälen zu nutzen. Will er sie selbst als Anzeige schalten, kündigt er dies vorher in Textform an. Die Weitergabe an Dritte, insbesondere andere Agenturen, und die Nutzung von Rohmaterial bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(2) Anzeigen-Inhalte, die der Auftragnehmer für bezahlte Kampagnen erstellt, verbleiben bei ihm; ein Anspruch auf Herausgabe oder Weiternutzung nach Vertragsende besteht nicht.

(3) Der Auftragnehmer darf Material ohne erkennbare Personen und ohne Merkmale, die auf den Auftraggeber schließen lassen, auch für andere Kunden verwenden.

(4) Der Auftragnehmer verwendet nur lizenzfreie Musik. Verlangt der Auftraggeber andere Musik oder Trend-Sounds, trägt er die Verantwortung für die Rechte.

(5) Rohmaterial wird zwölf Monate nach der Produktion gespeichert und danach gelöscht.

§ 7 Vergütung und Zahlung

(1) Alle Preise sind netto zuzüglich Umsatzsteuer. Laufende Vergütungen sind monatlich zum Ersten im Voraus fällig, einmalige Pakete zum Leistungsbeginn, jeweils soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Ist eine SEPA-Lastschrift vereinbart, trägt der Auftraggeber die Kosten von Rücklastschriften.

(2) Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Leistungen bis zum Zahlungseingang aussetzen und Verzugszinsen nach § 288 BGB verlangen. Bei Verzug mit zwei Monatsraten wird die restliche Vergütung bis zum Laufzeitende sofort fällig.

(3) Im Voraus gezahlte Vergütung wird bei vorzeitiger Beendigung nicht erstattet, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Beendigung zu vertreten. Ein im Angebot gewährter Nachlass wird nachberechnet, wenn der Vertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund vorzeitig endet.

(4) Anfahrten werden mit 0,45 EUR je Kilometer (einfache Strecke) berechnet, soweit das Angebot sie nicht einschließt.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 8 Werbebudget

(1) Das empfohlene Werbebudget beträgt mindestens 50,00 EUR netto pro Tag, soweit das Angebot keinen höheren Betrag nennt. Es ist nicht in der Vergütung enthalten. Der Auftraggeber zahlt es direkt über sein eigenes Werbekonto und trägt das Risiko des Budgeteinsatzes. Die Steuerung des Budgets ist mit der Vergütung abgegolten; ein Aufschlag wird nicht berechnet.

(2) Der Auftragnehmer setzt das Budget im Rahmen des Angebots nach eigenem Ermessen ein; ein höheres Budget nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

§ 9 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gilt Teil B; er wird mit der Annahme des Angebots geschlossen. Für seine Kanäle, Anfrage-Seiten und Werbekonten ist der Auftraggeber Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.

(2) Anfragen stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu und werden nicht an Dritte, insbesondere nicht an andere Kunden, weitergegeben.

(3) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei, insbesondere Preise, Konditionen, Methoden und Zahlen, während der Laufzeit und 36 Monate danach vertraulich. Ausgenommen sind allgemein bekannte Informationen, gesetzliche Offenlegungspflichten und die Referenznennung nach § 10.

§ 10 Referenzen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber sowie das betreute Projekt als Referenz zu nennen. Hierzu darf er den Firmennamen, das Logo sowie eine kurze Beschreibung der erbrachten Leistung in seinen Vertriebs- und Marketingunterlagen sowie auf seiner Website verwenden.

(2) Der Auftraggeber kann der Referenznennung aus wichtigem Grund in Textform widersprechen. Bereits veröffentlichte Referenzen werden in diesem Fall innerhalb angemessener Frist angepasst.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens auf die im laufenden Vertragsjahr gezahlte Vergütung.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Algorithmus- oder Richtlinienänderungen der Plattformen, von ihm nicht verschuldete Kontosperrungen und Ausfälle der Plattformen.

(3) Bei höherer Gewalt, etwa Unwetter am Drehtag, Streik oder behördlichen Anordnungen, verlängern sich die Fristen. Dauert die Störung länger als 60 Kalendertage, kann jede Partei kündigen; Erbrachtes bleibt zu vergüten.

§ 12 Mängel und Mitwirkungsverzug

(1) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Veröffentlichung in Textform zu rügen. Der Auftragnehmer bessert nach; schlägt dies zweimal fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung für die betroffene Leistung angemessen mindern.

(2) Erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, kann der Auftragnehmer die betroffenen Leistungen als erbracht abrechnen oder außerordentlich kündigen; er muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem Angebot. Während der Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Einmalige Pakete enden mit ihrem Leistungszeitraum, es sei denn, das Angebot sieht ausdrücklich eine automatische Verlängerung oder einen automatischen Übergang in einen Anschlussvertrag vor; dann verlängert sich das Paket um denselben Leistungszeitraum zu gleichen Konditionen bzw. geht zu den dort genannten Konditionen in den Anschlussvertrag über, wenn der Auftraggeber nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf des Leistungszeitraums in Textform kündigt. Der Auftragnehmer erinnert den Auftraggeber rechtzeitig vor Fristablauf in Textform.

(2) Laufzeitverträge verlängern sich um die ursprüngliche Laufzeit zu gleichen Konditionen, wenn sie nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf in Textform gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, für den Auftragnehmer insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen, wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten oder einem Insolvenzantrag des Auftraggebers.

§ 14 Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; es gilt die wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Teil B – Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO

§ 1 Gegenstand und Dauer

Der Auftragnehmer („Auftragsverarbeiter“) verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers („Verantwortlicher“) zur Erfüllung des Vertrags nach Teil A und dem Angebot („Hauptvertrag“), für dessen Dauer.

§ 2 Art und Zweck, Daten, Betroffene

(1) Zwecke: Betreuung von Social-Media-Konten einschließlich Kommentaren und Direktnachrichten; Veröffentlichung und Auswertung von Inhalten; Betrieb von Anfrage-Seiten und Weiterleitung von Anfragen; Verwaltung von Werbekonten; Bild- und Tonaufnahmen beim Verantwortlichen, auch von dessen Kunden und Bauvorhaben; soweit gebucht, telefonische Vorqualifizierung und Terminvereinbarung. Erfasst ist jede Verarbeitung über die eingeräumten Konto- und Werbekontozugänge.

(2) Daten: Profil- und Kontodaten, Kommentare, Nachrichten, Nutzungs- und Kampagnendaten, Kontaktdaten und Angaben von Interessenten, soweit gebucht Gesprächsnotizen, Bild- und Tonaufnahmen.

(3) Betroffene: Nutzer und Follower der Kanäle, Interessenten und Kunden, Mitarbeiter und Geschäftskontakte des Verantwortlichen.

§ 3 Weisungen und Pflichten des Auftragsverarbeiters

(1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die Daten nur auf dokumentierte Weisung; Hauptvertrag und Teil B sind die Weisungen, weitere erfolgen in Textform. Hält er eine Weisung für rechtswidrig, weist er unverzüglich darauf hin.

(2) Er verpflichtet alle beteiligten Personen zur Vertraulichkeit und trifft angemessene Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, insbesondere Zugriff nur nach dem Need-to-know-Prinzip, Zwei-Faktor-Authentifizierung soweit verfügbar, verschlüsselte Übertragung und getrennte Ablage je Kunde; eine Übersicht stellt er auf Anforderung bereit.

(3) Er unterstützt den Verantwortlichen bei Anfragen Betroffener und den Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO und meldet Datenschutzverletzungen unverzüglich, möglichst innerhalb von 48 Stunden.

(4) Er stellt die zum Nachweis erforderlichen Informationen bereit und ermöglicht Kontrollen nach angemessener Anmeldung.

§ 4 Unterauftragsverarbeiter

(1) Der Verantwortliche genehmigt allgemein den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern, insbesondere Video-Editoren sowie Telefonie-, CRM-, Kalender-, Speicher- und Automatisierungsdiensten. Über Änderungen informiert der Auftragsverarbeiter in Textform; der Verantwortliche kann binnen 14 Kalendertagen aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund widersprechen.

(2) Unterauftragsverarbeiter werden auf die Pflichten dieses Teils verpflichtet. Verarbeitungen außerhalb der EU bzw. des EWR erfolgen nur nach Art. 44 ff. DSGVO. Die Plattformen (z. B. Meta, TikTok, Google) sind keine Unterauftragsverarbeiter.

§ 5 Ende der Verarbeitung und Haftung

(1) Nach Ende des Hauptvertrags löscht der Auftragsverarbeiter die Daten oder gibt sie nach Wahl des Verantwortlichen zurück, soweit keine Aufbewahrungspflicht besteht, und entfernt sich aus den Konten. Für Referenzinhalte nach § 10 Teil A ist er eigenständig Verantwortlicher.

(2) Es gilt die Haftung nach Teil A, soweit Art. 82 DSGVO nichts anderes bestimmt. Bei Widersprüchen geht Teil B für den Datenschutz vor.

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